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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Erlass der Rückforderung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen bei nur einfach fahrlässiger Mitwirkungspflichtverletzung

    | Nach der gegenwärtigen höchstrichterlichen Rechtsprechung scheidet ein Erlass der Rückforderung von Kindergeld aus sachlichen Billigkeitsgründen regelmäßig aus, wenn der Kindergeld- oder Abzweigungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG) nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt. Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds (so BFH 13.9.18, III R 19/17, BStBl. II 19, 187). Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies danach nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (BFH 8.11.18, III R 31/17). |

     

    Das FG Köln (30.3.22, 5 K 1464/21; Rev. BFH III R 24/22, Einspruchsmuster) hat in Abweichung von dieser Rechtsprechung nun aber entschieden, dass ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in diesen Fallkonstellationen, in denen das zurückgeforderte Kindergeld auf die Sozialleistungen als Einkommen angerechnet worden sind und diese Anrechnung auch nach Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, gleichwohl geboten ist, wenn dem Kindergeldberechtigung nun eine einfach fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten und der Rückforderungszeitraum erheblich ist. Nach Auffassung des FG rechtfertigt nicht jede Mitwirkungspflichtverletzung unabhängig von ihrem Gewicht einen Ausschluss des Kindergeldempfängers vom Familienleistungsausgleich. Ein unverhältnismäßig schwerer wiegender Ausschluss vom Familienleistungsausgleich über mehrere Jahre, der bei einer Orientierung am Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als übermäßig anzusehen sei, übersteige das Gewicht der Mitwirkungspflichtverletzung des Kindergeldberechtigten bei weitem und führe zu einer Ermessensreduzierung auf null.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH wird sich in dem anhängigen Revisionsverfahren also mit der Fragestellung zu befassen haben, in welchen Fällen ggf. doch ein Erlass von Rückforderungsbeträgen geboten erscheint. Es wird im Ergebnis aber wohl bei einer Abwägungsentscheidung der Familienkassen bleiben, die die FG im Regelfall nur im Rahmen des § 102 FGO eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen können. Bestenfalls erarbeitet der BFH grobe Leitlinien, innerhalb derer im Rahmen der Gesamtabwägung ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommen könnte. Bis dahin bleiben nur der Einspruch gegen ablehnende Erlassanträge und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 48566561