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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ermäßigte Besteuerung der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung

    | Das FG Münster (24.10.23, 1 K 1990/22 E; Rev zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht kommt. |

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 EUR ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das FA als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Das FG sah das genauso. Danach fehlt es an dem für diese Vorschrift zusätzlich erforderlichen, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Dem BFH könnte bei Revisionseinlegung Gelegenheit erhalten, über die Ausschärfung der Kriterien zur Bestimmung der Atypik bei Kapitalauszahlungen von Renten erneut zu entscheiden, da er bei seinen bisherigen Entscheidungen (irrtümlich) davon ausgegangen ist, dass statistisches Material über die Häufigkeit der Ausübung von Kapitalwahlrechten verfügbar ist (vgl. BFH 11.6.19, X R 7/18; 6.5.20, X R 24/19; anders zuvor BFH 20.9.16, X R 23/15: vertragliche Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts allein entscheidend). Daher sind betroffene Einkommensteuerbescheide bis auf Weiteres anzufechten. Sofern die Revisionseinlegung erfolgt, sollte unter Hinweis auf das Az. des BFH ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 49854117