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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ermittlung des verrechenbaren Verlustes bei Mehrentnahmen in Vorjahren

    | Der Bestand des Kapitalkontos eines Kommanditisten ist nach Auffassung des FG Münster (13.4.22, 13 K 141/20 F, EFG 22, 1448, Urteil; Rev. BFH IV R 10/22, Einspruchsmuster ) streng jahresbezogen und nicht jahresübergreifend zu betrachten. Tätigt ein Kommanditist in Vorjahren Entnahmen, die wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu einer Gewinnzurechnung führen, kommt danach die Umwandlung von Verlusten in Folgejahren, die die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos zur Folge haben, in verrechenbare Verluste in Höhe dieser Mehrentnahmen nicht in Betracht. |

     

    Im Streitfall hatte das FA bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlusts des Klägers sogenannte Mehrentnahmen berücksichtigt. Das negative Kapitalkonto des Klägers hatte sich im Streitjahr um 2.346,43 EUR erhöht. In den Jahren zuvor hatte er hohe Entnahmen getätigt, die aber gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu einer Gewinnzurechnung geführt hatten, weil in den Einlagejahren und den Vorjahren kein ausgleichsfähiger Verlust zu verzeichnen gewesen war. Das FA ermittelte für die Vorjahre gleichwohl sogenannte Mehrentnahmen, und zwar in vergleichbarer Weise wie nach § 4 Abs. 4a EStG Überentnahmen ermittelt werden. Um diese Mehrentnahmen erhöhte es den verrechenbaren Verlust des Klägers. Dem ist das FG nun entgegengetreten.

     

    Das FG hat im Urteil jedoch ‒ entgegen der Ansicht des Klägers ‒ klargestellt, dass eine gewinnerhöhende Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG außerbilanziell vorgenommen wird und daher keinen Einfluss auf die Höhe des Kapitalkontos des Kommanditisten einer KG hat.

     

    PRAXISTIPP | Die wegen grundsätzlicher Bedeutung vom FG zugelassene Revision ist auch eingelegt worden. Damit hat der BFH nun Gelegenheit, die Streitfragen des Besprechungsfalls höchstrichterlich zu klären. Zu der Frage der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 7g Abs. 2 S. 1 EStG bleibt zudem die Entscheidung des BFH IV R 26/19 abzuwarten. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung durch den BFH sollten steuerliche Berater gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     

    Verfahrensrechtlich sollten steuerliche Berater noch Folgendes beachten: Soweit nicht unmittelbar auch Einwendungen gegen die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung vorgebracht werden sollen, sollte gegen diesen Feststellungsbescheid nicht vorgegangen werden. Einspruch und Klage wären unbegründet, denn der Feststellungsbescheid gemäß § 15a Abs. 4 EStG, der angefochten werden müsste, dient als Grundlagenbescheid für die Gewinnfeststellung. Die Klage gegen einen Folgebescheid, die ausschließlich mit Einwendungen begründet wird, die sich gegen den Grundlagenbescheid richten, ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung aller BFH-Senate zwar zulässig, jedoch unbegründet (vgl. BFH 27.6.18, I R 13/16, BStBl. II 19, 632).

     
    Quelle: ID 48734600