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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Erste Tätigkeitsstätte eines Feuerwehrmanns

    | Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (28.11.19, 6 K 1475/18, EFG 20, 269; Rev. BFH: VI R 48/20, Einspruchsmuster ) hat ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst nach ‒ arbeitstäglichen ‒ Weisungen des Arbeitgebers an vier verschiedenen Einsatzorten zu leisten, auch dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn er tatsächlich seinen Dienst nur an einem der Einsatzorte verrichtet hat. Er kann also seine Wegekosten nach „Dienstreisegrundsätzen“ (0,30 EUR/km) geltend machen. |

     

    Die Rechtslage scheint zwar grundsätzlich geklärt durch die BFH-Entscheidungen vom 4.4.19 (VI R 27/17, BStBl. II 19, 536 betr. Polizeibeamten im Streifendienst), vom 10.4.19 (VI R 6/17, BStBl. II 19, 539 betr. Leiharbeitnehmer) und vom 11.4.19 (VI R 36/16, BStBl. II 19, 543 betr. Gesamthafenarbeiter; VI R 40/16, BStBl. II 19, 546 betr. Flugzeugführerin; VI R 12/17, BStBl. II 19, 551 betr. Luftsicherheitskontrollkraft sowie VI R 17/17, BFH/NV 19, 904 betr. fliegendes Personal).

     

    Der Besprechungsfall unterscheidet sich aber von den vorstehenden Fallkonstellationen dadurch, dass der unbefristet beschäftigte Feuerwehrmann arbeitstäglich damit rechnen musste, an einen der vier Einsatzorte beordert zu werden und sich deshalb nicht darauf einrichten konnte, vorrangig an einem bestimmten Ort seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dass er tatsächlich nur an einem dieser Orte eingesetzt wurde, konnte das Gericht nicht dazu veranlassen, die erste Tätigkeitsstätte an diesem Ort anzunehmen, da eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen ist.

     

    PRAXISTIPP | Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Verwaltung hat der BFH die Revision zugelassen, um sich auch zu dieser Sachverhaltskonstellation zu positionieren (BFH 17.12.20, VI B 112/19). Es kann nun höchstrichterlich geklärt werden, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 und S. 4 EStG bei einem Feuerwehrmann zu stellen sind, der arbeitsvertraglich auf mehreren Wachen eingesetzt werden kann, tatsächlich aber nur auf einer Wache tätig ist. Falls danach keine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist, ist zu klären, ob dann § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG (weiträumiges Tätigkeitsgebiet) für den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der einen Wache zur Anwendung kommt. Bis dahin bleiben in vergleichbaren Konstellation nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 47240524