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Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
| Das FG Hessen geht davon aus, dass, wenn die einen Zeitsoldaten betreffende Einplanungsentscheidung der Bundeswehr nach einer auf mehrere Wochen angelegten Eignungsübung an einem bestimmten Standort die Verwendung an einem anderen bestimmten Standort vorsieht, dies die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht ausschließt. Die Angabe einer „voraussichtlichen Verwendungsdauer“ in einer Versetzungsverfügung stelle dabei nicht zwingend eine zeitliche Begrenzung für die Tätigkeit an einem bestimmten Standort dar, sondern sei lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis des Dienstherrn zu verstehen (FG Hessen 25.3.21, 4 K 1788/19; EFG 21, 1184; Rev. BFH VI R 6/21, Einspruchsmuster ). |
Bekanntlich können Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten abgezogen werden, und zwar pro Kilometer mit einem pauschalen Ansatz von 0,30 EUR. Dagegen handelt es sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und 2 EStG bei beruflich veranlassten Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG zwar auch um Erwerbsaufwendungen, doch beträgt der Ansatz im Rahmen dieser Entfernungspauschale lediglich 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Nach § 9 Abs. 4 S. 2 EStG kommt es für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte darauf an, ob der Steuerpflichtige dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zugeordnet worden ist. Von einer dauerhaften Zuordnung ist gem. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
PRAXISTIPP | Bislang hatte der BFH noch keine Gelegenheit, sich mit den rechtlichen Kriterien für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung auseinanderzusetzen und kann dies nun im anhängigen Revisionsverfahren nachholen. Die Problematik hat auch für Fälle anderer Zeitsoldaten Bedeutung, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |