· Nachricht · Einkommensteuer
Fortführung der Steuerbegünstigung durch den Rechtsnachfolger des ursprünglich Begünstigten
|Das FG Sachsen-Anhalt (24.7.24, 1 K 903/21; Rev. BFH X R 23/24; Einspruchsmuster) hat entschieden, dass auch der Erbe des Steuerpflichtigen die jährlichen Abzugsbeträge gemäß § 10f EStG nicht fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Diese Rechtsauffassung wird in der steuerrechtlichen Literatur teilweise geteilt (Kulosa in: Schmidt, § 10f EStG, Rz. 7; Koller, DStR 1990, 128), weil § 10f EStG keine AfA-Vorschrift sei und daher § 11d EStDV nicht angewendet werden könne. Teile der steuerrechtlichen Literatur halten dagegen eine Fortführung der Steuerbegünstigung durch den Rechtsnachfolger des ursprünglich Begünstigten zumindest im Fall der Gesamtrechtsnachfolge für denkbar, falls der Rechtsnachfolger ebenfalls das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 10f EStG Rn. B 12; Pfirrmann in: Kirchhof/Seer, § 10f EStG, Rz. 3).
PRAXISTIPP | Da die zugelassene Revision auch eingelegt wurde, kann der BFH diese für die steuerliche Gestaltungspraxis durchaus wichtige Frage nun höchstrichterlich klären. Bis dahin sollten steuerliche Berater die Steuerbegünstigung für den Rechtsnachfolger fortführen und bei zu erwartendem Widerstand des Finanzamts gegen den betroffenen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen sowie unter Hinweis auf das Revisions-Az. das Ruhen des Verfahrens beantragen. |