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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Fünftelregelung und Zusammenballung von Einkünften

    | Wird die Abfindung für eine Kündigung in einem VZ gezahlt, in dem das normale Gehalt nicht mehr zufließt, und kommt es insgesamt zu einem niedrigeren als dem Regelgehalt, kann die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an das Arbeitsverhältnis eine selbstständige oder nichtstselbständige Tätigkeit ergreift ( FG Köln 11.4.13, 6 K 1129/11 ; Rev. BFH IX R 33/13 ). Der BFH muss nun klären, ob für den Fall des Wechsels von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit keine Zusammenballung der Einkünfte erforderlich ist. |

     

    Die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer ist nach § 34 Abs. 1 S.2 bis 4 EStG (Fünftelregelung) zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen nur die in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht. § 34 Abs. 2 EStG ist entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die „zusammengeballt“ zufließen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rspr. z.B.: BFH 27.1.10, IX R 31/09, BStBl II 11, 28 m.w.N.). Dabei ist es für die Erfüllung des genannten Normzwecks gleichgültig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine selbständige oder erneut eine nichtselbständige Tätigkeit ergreift, so dass der Streitfall - entgegen der Ansicht des Klägers - keinen Sonderfall darstellt, der eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des BFH erfordert.

     

    Die für die Prüfung einer Zusammenballung notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen. Eine darauf aufbauende Vergleichsberechnung gilt aber nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Sie gilt dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen. So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (BFH 27.1.10 IX R 31/09, BStBl II 11, 28 m.wN.).

    Quelle: ID 42467138