Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Steuerberatungskosten

    | Das FG Hessen (22.2.24, 10 K 1208/23; Rev. BFH IX R 12/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG anfallen, als Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 S. 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. |

     

    Veräußerungskosten seien von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abzugrenzen, ob sie „in unmittelbarer sachlicher Beziehung“ zu dem Veräußerungsgeschäft stünden, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung bestehe. Abzustellen sei auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn. Dem vorstehenden Verständnis des Veräußerungskostenbegriffs nach dem Veranlassungszusammenhang steht nach Überzeugung des FG auch nicht der Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG entgegen, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen.

     

    PRAXISTIPP | Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert, obgleich er im Ertragsteuerrecht in mehreren Normen verwendet wird. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert den Begriff der Veräußerungskosten nicht einheitlich, obgleich nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine inhaltlich übereinstimmende Auslegung des Begriffs in den unterschiedlichen Normen geboten ist (vgl. etwa BFH 12.3.14, I R 45/13, BStBl. II 14, 719). Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen und damit eine höchstrichterliche Klärung des Begriffs der Veräußerungskosten eingeleitet. Bis dahin sind betroffene Einkommensteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50092906