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Gilt die Fünftelregelung auch für Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge?
| Kapitalauszahlungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt, weil es sich auch hierbei um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt ( FG Rheinland-Pfalz 19.5.15, 5 K 1792/12, Rev. BFH X R 23/15, Einspruchsmuster ).
Die Finanzverwaltung behandelt Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge folgendermaßen:
Besteuerung | Normalbesteuerung(§ 22 Nr. 5 EStG) | Fünftelregelung(§ 34 Abs. 1 EStG) |
Kapitalauszahlung aus | Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds | Direktzusage Unterstützungskasse |
Beurteilung | = keine Entschädigung, keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, Besteuerung nach der Förderung in der Ansparphase | = Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, Fünftelregelung wegen Zusammenballung (§ 19 i.V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) |
Grundlage |
Nach Meinung des FG Rheinland-Pfalz aber verstößt diese Ungleichbehandlung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Schließlich habe der BFH (23.10.13, X R 33/10 und X R 3/12) bereits für Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (sog. Basisvorsorge) entschieden, dass sie nach der Fünftelregelung zu besteuern seien. Diese Entscheidungen habe die Finanzverwaltung auch umgesetzt (BMF 10.1.14, IV C 3 - S 2221/12/10010:003, BStBl I 14, 70 Rz. 204).