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Gleichbehandlungsgebot bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Konzern
| Das FG Düsseldorf (14.12.23, 8 K 14/22 H [L]; Rev. BFH VI R 4/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass es für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer unschädlich ist, wenn Mitarbeiter aus ruhenden Arbeitsverhältnissen des jeweiligen Konzernunternehmens nicht einbezogen werden. Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgebots in § 3 Nr. 39 S. 2 EStG bezieht sich nur auf das „arbeitgebende Unternehmen“, nicht auf den Gesamtkonzern. |
Unschädlich für die Gewährung der Steuerfreiheit ist nach Auffassung des FG, dass die Klägerin Mitarbeiter aus ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. Elternzeit) nicht einbezogen habe, da diese nicht in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zur Klägerin gestanden hätten. Unschädlich sei ferner, dass geringfügig Beschäftigten nicht einbezogen worden seien, da diese im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots nicht ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zur Klägerin gestanden hätten. Hinsichtlich des Erfordernisses eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses beruft sich das FG mangels einer spezialgesetzlichen Regelung auf § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 LStDV. Dabei zwinge die Struktur von § 3 Nr. 39 S. 1 und 2 EStG dazu, den Kreis des begünstigten und gleichzeitig zwingend einzubeziehenden „Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses“ einheitlich zu definieren.
PRAXISTIPP | Zur Rechtsfrage des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 39 EStG siehe auch Urteile des FG Düsseldorf vom 14.12.23 (8 K 9/22 H [L] betr. abstrakter Ausschluss von Beschäftigten; 8 K 11/22 H [L], Rev. BFH VI R 5/24 betr. Ausschluss der Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten vom Programm). Die Rechtslage bedarf der höchstrichterlichen Klärung. Bis dahin sollten betroffene Unternehmen auf das Lohnsteuerhaftungsrisiko beim Ausschluss bestimmter Arbeitnehmergruppen aufmerksam gemacht werden. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollten betroffene Lohnsteuerhaftungsbescheide mit dem Einspruch angefochten und das Ruhen das Verfahren unter Hinweis auf die Revisions-Az. beantragt werden. |