· Nachricht · Einkommensteuer
Günstigerprüfung zwischen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgezulagenanspruch
| Ist der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10a Abs. 1 EStG günstiger als der Altersvorsorgezulagenanspruch nach Abschn. XI EStG, so ist die tarifliche Einkommensteuer laut Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 12.5.21 (5 K 18/19, EFG 21, 1454; Rev. BFH X R 11/21, Einspruchsmuster ) erst um den Zulagenanspruch zu erhöhen, bevor ein Abzug von Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfolgt. |
Damit stellt sich das FG gegen die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung, die ‒ in für Steuerpflichtige weniger vorteilhafter Weise ‒ die ermittelte tarifliche Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6 S. 1 EStG um die Ermäßigungen nach § 35a EStG mindert, um dann im Anschluss die Regelung des § 2 Abs. 6 S. 2 EStG zu berücksichtigen und die Altersvorsorgezulage am Ende hinzuzurechnen (vgl. R 2 Abs. 2 EStR).
PRAXISTIPP | Die Entscheidung des FG betritt Neuland und widerspricht der bundesweit geübten Verwaltungspraxis. Soweit ersichtlich wurde diese Problematik bisher weder von der Steuerrechtsprechung entschieden noch sonst von der Kommentarliteratur aufgegriffen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater die Anwendung der Günstigerprüfung bei der Bescheidprüfung kontrollieren und bei einer für den Mandanten nachteiligen Berechnung unter Hinweis auf das Besprechungsurteil Einspruch einlegen, um von einer ggf. positiven Entscheidung des BFH profitieren zu können. |