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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Hafengebiet als weiträumiges Tätigkeitsgebiet

    | Das FG Niedersachsen ist zu dem Schluss gelangt, dass für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird, das Hamburger Hafengebiet dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet darstellt. Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang waren danach nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig (FG Niedersachsen 3.2.21, 4 K 11006/17, EFG 21, 748; Rev. BFH VI R 4/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Auch wenn ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG hat, er aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, gilt bekanntlich die Regelung über die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 und 2 EStG entsprechend, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 und 4 EStG).

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat sich bereits unter Geltung des neuen Reisekostenrechts mit dem Hamburger Hafen befasst (BFH 11.4.19, VI R 36/16, BStBl. II 19, 543). Allerdings lag der Sachverhalt dort anders: Der dortige Kläger war als sog. „Gesamthafenarbeiter“ neben seinem Dienstverhältnis mit dem Gesamthafenbetrieb Hamburg zusätzlich Dienstverhältnisse mit den verschiedenen Hafeneinzelbetrieben eingegangen, die auf die jeweilige ‒ teilweise eintägige ‒ Dauer seines dortigen Arbeitseinsatzes befristet waren. Für diese ‒ wenn auch nur sehr kurze ‒ „Dauer des Dienstverhältnisses“ erfolgte eine Zuordnung des Klägers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Hafeneinzelbetriebs, sodass dort nach § 9 Abs. 4 EStG die erste Tätigkeitsstätte des jeweiligen Dienstverhältnisses gegeben war und die Entfernungspauschale zur Anwendung kam. Im Besprechungsfall war der Hafenarbeiter dagegen ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt, das u. a. auch die Arbeitnehmerüberlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betrieb. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung wurde er bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben tätig. Man darf gespannt sein, ob der BFH auch bei einer solchen Konstellation von einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausgeht. In vergleichbaren Fällen sind bis zur höchstrichterlichen Klärung daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 47624613