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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Höhe der Betriebsausgaben bei gewinnerhöhender Auflösung einer Pensionsrückstellung

    | Bei einem „Kombinationsmodell“ wird der erdiente Teil (past service) der Versorgungsanwartschaft eines aktiven Anwärters aus einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds übertragen und der noch zu erdienende Teil (future service) von einer (i. d. R. rückgedeckten) Unterstützungskasse übernommen. An den Pensionsfonds ist hierbei üblicherweise ein Einmalbeitrag zu leisten. An die Unterstützungskasse werden zukünftig jährliche Zahlungen geleistet. Das FG München hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, dass ein Einlösungsbeitrag bis zur Höhe der aufzulösenden Rückstellung in voller Höhe nach § 4e Abs. 3 S. 3 EStG sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden darf ( FG München 4.10.17, 6 K 3285/14 ; Rev. BFH XI R 52/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GmbH die Verpflichtung aus einer Pensionszusage gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe des bereits erdienten Rentenanspruchs auf einen Pensionsfonds übertragen. Die noch nicht erdiente Rente übernahm eine Versorgungskasse. Für die Übertragung der erdienten Ansprüche auf den Pensionsfonds war ein Einmalbetrag zu leisten. Das FA wollte nur den Anteil der Pensionsrückstellung, der auf die erdienten Ansprüche entfiel (zur Ermittlung vgl. BMF 10.7.15, IV C 6-S 2144/07/10003, BStBl I 15, 544, Rz. 7), im Zahlungsjahr zum sofortigen Betriebsausgabenabzug zulassen. Das FG München hat dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt. Der volle Abzug der aufgelösten Rückstellung entspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Förderzweck des § 4e Abs. 3 S. 3 EStG. Im Übrigen würden Pensionsrückstellungen seit jeher nur für den erdienten Teil der Pension zugelassen, was auch im Rahmen des § 6a EStG gelte.

     

    PRAXISTIPP | Da ein solches Kombinationsmodell in der Praxis häufig angewendet wird, hat die Rechtsfrage aufgrund der Breitenwirkung große praktische Bedeutung. Ob die günstige Auslegung des FG beim BFH Bestand hat und damit Anwender dieses Modells steuerlich profitieren können, bleibt abzuwarten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen und daher bleibt zur Wahrung der Rechtspositionen nur der Einspruch verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

     
    Quelle: ID 45477509