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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Inanspruchnahme des Abzugsbetrags für ein Zweitobjekt nach Veräußerung des Erstobjekts

    | Das FG Berlin-Brandenburg (27.5.20, 14 K 14248/17; Rev. BFH X R 22/20, Einspruchsmuster ) hat § 10f Abs. 3 EStG streng ausgelegt und den Abzug bei einem weiteren Gebäude versagt. |

     

    § 10f EStG sieht in den Abs. 1 und 2 Steuerbegünstigungen für zu Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten vor. Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Abs. 1) sowie Erhaltungsaufwendungen (Abs. 2) können danach über einen Zeitraum von zehn Jahren wie Sonderausgaben abgezogen werden. § 10f Abs. 3 EStG sieht jedoch eine Objektbeschränkung vor: Nach dem Wortlaut des § 10f Abs. 3 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach den § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Höchstrichterlich nicht geklärt ist in diesem Zusammenhang, ob der Abzugsbetrag auch für ein anderes Gebäude ‒ etwa nach Veräußerung des Erstgebäudes ‒ in einem anderen Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsfrage ist jedoch umstritten. So vertritt Kleeberg (in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 10f Rz. D 3) die Auffassung, dass in einem späteren VZ ein Abzug bei einem anderen Gebäude vorgenommen werden kann.

     

    PRAXISTIPP | Im Hinblick auf die abweichende Literaturmeinung sollte weiterhin der Abzug der Steuervergünstigungen nach § 10f EStG auch für ein Zweitobjekt beantragt werden. Bei zu erwartender Ablehnung der FÄ bleiben nur der Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren.

     
    Quelle: ID 47056873