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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kapitalauszahlungen aus einer Pensionskasse sind keine außerordentlichen Einkünfte

    | Das Kapitalwahlrecht für die Leistungen aus einer Pensionskasse führt nicht zu einer atypischen Form der Einkünfteerzielung und somit nicht zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 1 EStG ( FG Niedersachsen 28.9.16, 4 K 254/15, Rev. BFH X R 36/16). |

     

    Der Kläger begehrt die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse, deren Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit waren. Voraussetzung für die Tarifbegünstigung ist eine atypische Zusammenballung von Einkünften, die nicht dem vertragsgemäßen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht. Die erhöhte steuerliche Belastung bei Erfassung in einem Veranlagungszeitraum soll dadurch gemildert werden. Die Steuerfreiheit der Beiträge verlangt im Leistungsfall eine Auszahlung als Rente oder nach einem Auszahlungsplan. Eine erst nach Beendigung der Beitragszahlung mögliche Kapitalisierung führt nicht zu einer nachträglichen Versteuerung der Beiträge. Das bewusst eingeräumte spätere Wahlrecht zur Kapitalauszahlung ist keine atypische Auszahlung.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44843604