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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf nichteheliche Lebensgemeinschaft

    | Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften ( FG Münster 18.5.16, 10 K 2790/14 E, NZB BFH III B 100/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Kläger, die nicht miteinander verheiratet sind, leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Das Finanzamt veranlagte sie jeweils einzeln zur Einkommensteuer. Die Kläger beantragten demgegenüber eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Sie beriefen sich auf die 2013 rückwirkend für alle offenen Fälle eingeführte Regelung in § 2 Abs. 8 EStG, wonach die für Eheleute geltenden Regelungen auch auf „Lebenspartnerschaften“ anzuwenden seien. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen.

     

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasst ausschließlich eingetragene Lebenspartnerschaften. Dies folgt daraus, dass § 2 Abs. 8 EStG allein zur Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG eingeführt wurde, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen in Bezug auf die Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Dabei hat das BVerfG maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft handele. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine rechtlichen Gemeinschaften darstellen, steuerlich begünstigen wollte.

    Quelle: ID 44173393