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Keine Gewährung einer Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer trotz schuldloser Überschreitung des Begünstigungszeitraums
| § 35b EStG sieht eine Rückrechnung dergestalt vor, dass die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im aktuellen Veranlagungsjahr oder den vier vorherigen VZ der Erbschaftsteuer unterlegen haben müssen. Dabei unterliegen Einkünfte nach Auffassung des FG Hamburg (23.8.21, 1 K 305/19, EFG 21, 1887; Rev. BFH X R 20/21, Einspruchsmuster ) in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer i. S. v. § 35b EStG, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftsteuer, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der Erbschaftsteuer soll es danach nicht ankommen. |
Für die Berechnung des Begünstigungszeitraums i. S. d. § 35b EStG soll es nach Überzeugung des FG unerheblich sein, ob der Steuerpflichtige an der rechtzeitigen Beantragung der Steuerermäßigung schuldlos gehindert war. Im Streitfall kam es wegen Verzögerungen bei der Feststellung der Erbenstellung zu einer Veräußerung von ererbten Beteiligungen erst nach über sechs Jahren nach dem Erbfall und damit außerhalb des Begünstigungszeitraum des § 35b S. 1 EStG.
PRAXISTIPP | Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten vergleichbare Fälle unbedingt offengehalten werden. Daneben erscheint es ratsam, einen separaten Antrag auf anderweitige Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO (wegen sachlicher Unbilligkeit) zu stellen und diesen ebenfalls offenzuhalten, da auch insoweit Entscheidungspraxis der Rechtsprechung fehlt. |