· Nachricht · Einkommensteuer
Kosten der Umschulung nach langjähriger Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung als Werbungskosten
| Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 9 Abs. 6 EStG ist der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ausgeschlossen. Hier bleibt nur der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zudem ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Umschulungskosten nach erfolgter Erstausbildung als Fortbildungskosten zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind ( BFH 4.12.02, VI R 120/01, BStBl. II 03, 403). Ungeklärt ist jedoch die Qualifizierung von Aufwendungen, die nach langjähriger Erwerbstätigkeit entstehen, wenn eine Berufsausbildung für diese Erwerbstätigkeit nicht existiert. Das FG Niedersachsen (26.3.21, 2 K 130/20, Urteil; Rev. BFH VI R 22/21, Einspruchsmuster ) hat hierzu nun entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG auch in einer solchen Konstellation zur Anwendung kommt. |
PRAXISTIPP | Der BFH hat diese Rechtsfrage jedoch durch die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an sich gezogen und kann die Problematik nun höchstrichterlich klären. Da die Revisionszulassung durch den BFH eine gewisse Hoffnung dahingehend weckt, dass der BFH ggf. auch Kosten für eine „Umschulung“ nach erfolgter langjähriger Erwerbstätigkeit als Werbungskosten beurteilt, sollten betroffene Steuerbescheide bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens mit dem Einspruch angefochten und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren VI R 22/21 das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |