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Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts als Fondsetablierungskosten
| Das FG Hamburg (21.2.24, 6 K 27/22; Rev. BFH IX R 13/14, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds Fondsetablierungskosten i. S. v. § 6e Abs. 2 EStG darstellen. Nach Ansicht des FG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den VZ 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG). |
In vergleichbarer Weise hatte sich zuvor bereits als erstes FG das FG Münster (24.1.24, 12 K 357/18 F, EFG 24, 813; Rev. BFH IV R 6/24) zu Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten bei einem geschlossenen Schiffsfonds geäußert. Als „Aufwendungen der Anleger“ nach § 6e Abs. 2 S. 1 EStG sind nach Absicht des FG Münster auch solche Aufwendungen einzustufen, die bereits aus der Zeit vor dem Beitritt der Anleger stammen und die Teil der modellhaften Erwerbsgestaltung mit dem Ziel des Erwerbs des Investitionsobjektes sind. § 6e Abs. 1 S. 2 EStG qualifiziere originäre Herstellerfonds in Erwerberfonds um. Wenn die Voraussetzungen dieser Regelung gegeben seien, sei es daher unerheblich, ob ein Erwerber- oder ein Herstellerfonds vorliegt, denn der Umfang der Anschaffungskosten werde einheitlich bestimmt. Maßgebend für eine wesentliche Möglichkeit zur Einflussnahme i. S. d. § 6e Abs. 1 S. 2 EStG seien die faktischen Einwirkungs- und Umgestaltungsmöglichkeiten der Anleger in der Gesellschafterversammlung. Ein Verwaltungsrat werde die Anleger einer Publikumsgesellschaft i. d. R. nicht in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit verkörpern und die Anlegergesamtheit für sich i. d. R. nicht repräsentieren und ersetzen können.
PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die Neuregelung des § 6e EStG einordnen und dessen Tatbestandsmerkmale ausfüllen wird. Zudem bleibt die Einschätzung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 52 Abs. 14a EStG vorgesehenen echten Rückwirkung abzuwarten, sofern der BFH im Hinblick auf das Bestehen der Voraussetzungen des § 6e EStG im Streitfall dem FG folgt. In der Praxis erscheint es bei dieser Sachlage sinnvoll, § 6e EStG betreffende Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH offenzuhalten. |