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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Mitunternehmerschaft zwischen Familienangehörigen

    | Eine Unterbeteiligungsgesellschaft zwischen Mutter und Kindern kann steuerlich nicht anzuerkennen sein, wenn die Gesellschaft so befristet wird, dass (beschenkten) Kinder bei Beendigung noch minderjährig sind und die vertraglich vorgesehene Auseinandersetzungsbilanz nicht erstellt wird (FG Schleswig-Holstein 17.12.15, 5 K 58/12; Rev. BFH IV R 10/16). |

     

    Das Finanzgericht hat sich auf den BFH (29.1.76, IV R 73/73, BStBl II 76, 124) gestützt und eine Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder im Hinblick auf die Befristung der Gesellschafterstellung verneint. Die Befristung war dabei so ausgestaltet worden, dass die Kinder noch unterhaltsbedürftig waren und im Hinblick auf ihre Minderjährigkeit eine persönliche Aktivität als Gesellschafter kaum zu erwarten war. Zudem hätten sie ihre Rechte, wie z. B. das Kündigungsrecht nach § 13 des Gesellschaftsvertrags, aber auch ihre weiteren Rechte nicht ohne den Willen ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter, also der Mutter und des ebenfalls an der GbR beteiligten Vaters, ausüben können. Denn ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte der minderjährigen Gesellschafter nach Errichtung der Unterbeteiligungsgesellschaft war nicht bestellt worden.

     

    Zudem war der Vertrag zwar formwirksam abgeschlossen, aber nicht wie unter fremden Dritten vollzogen worden. Die nach § 14 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrags zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz war nicht erstellt worden.

    Quelle: ID 44149137