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  • 11.10.2021 · Nachricht · Einkommensteuer

    Mobilheim kein Objekt eines privaten Veräußerungsgeschäfts

    | Ausweislich des Gesetzeswortlauts des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (etwa Erbbaurecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, der Besteuerung. Gebäude und Außenanlagen sind dabei nach S. 2 der Vorschrift einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Das FG Niedersachsen (28.7.21, 9 K 234/17; Rev. BFH IX R 22/21, Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, dass ein sog. Mobilheim – eine Wohneinheit aus einer Holzkonstruktion, die auf einer angemieteten Campingplatz-Parzelle steht – als transportable Wohneinheit nicht dem Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterfällt. |