· Nachricht · Einkommensteuer
Nachträgliche Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts bezüglich einer Pensionszusage und Auszahlung einer teilweisen Kapitalabfindung
| Vereinbart ein Arbeitnehmer in Bezug auf seine Pensionszusage nachträglich mit seinem Arbeitgeber ein Kapitalwahlrecht und erfolgt in der Folge dann die Auszahlung einer teilweisen Kapitalabfindung, stellt sich die Frage, ob eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur dann in Betracht kommt, wenn die komplette Versorgungsleistung in einer Summe als Kapitalleistung ausgezahlt wird. Das FG Rheinland-Pfalz (16.6.20, 6 K 1449/18; Rev. BFH VI R 5/21, Einspruchsmuster ) hat sich aktuell hierzu auf den Standpunkt gestellt, dass eine nur teilweise Kapitalauszahlung eine ermäßigte Besteuerung mangels atypischer Zusammenballung der Einkünfte ausschließt. |
PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird der BFH zu klären haben, ob im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich auf das Merkmal der atypischen Zusammenballung der Einkünfte verzichtet werden kann. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte in vergleichbaren Fällen weiterhin die ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG beantragt werden. Bei Ablehnung bleiben der Einspruch und die Hoffnung auf eine günstige Entscheidung des BFH. |