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Periodenübergreifende Zusammenrechnung von Stillhalteprämie und einem dazugehörenden Glattstellungsgeschäft
| Das FG München (28.9.21, 6 K 1458/19, EFG 21, 2060, BFH VIII R 26/21, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass ‒ anders als bei der Rechtslage bis zum VZ 2009 ‒ vereinnahmte Stillhalterprämien bei Zufluss und Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen, mithin eine periodenübergreifende Saldierung nicht stattfindet. |
Die steuerliche Behandlung von Stillhalterprämien hat sich seit dem Jahr 2009 geändert. Bis zum Jahr 2009 waren Stillhalterprämien nicht bei den Kapitaleinkünften des § 20 EStG normiert und daher den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte waren nach der Rechtsprechung nach alter Rechtslage aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu saldieren. Fielen solche Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte in späteren Perioden an, war der ursprüngliche Gewinn aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zu mindern, sodass letztlich im Zeitpunkt des Zuflusses (nur) der Nettoertrag versteuert wurde. Die Formulierung des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG nimmt dieses Nettoprinzip auf. Ungeklärt ist jedoch, ob § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG auch dahin zu verstehen ist, dass Erwerbsaufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abflusses mit den Einkünften zu verrechnen sind.
PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage hat erhebliche praktische Relevanz, und auch weitergehende steuerliche Konsequenzen, etwa für den Kapitalertragsteuerabzug. Die Versteuerung von Stillhalterprämien und Aufwendungen in den jeweiligen VZ ihres Zu- bzw. Abflusses kann zudem dazu führen, dass ‒ wie im Besprechungsfall ‒ Gewinne zu versteuern sind und sich die zugehörigen Aufwendungen aufgrund des Verrechnungsverbots des § 20 Abs. 6 EStG erst in weiteren VZ steuerlich auswirken. Bei Anlagestrategien mit Stillhalter- und Glattstellungsgeschäften ist diese steuerliche Komponente zu berücksichtigen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollte bis zur höchstrichterlichen Klärung eine periodenübergreifende Saldierung weiterhin vorgenommen werden und bei zu erwartender Ablehnung Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid eingelegt werden. |