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Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung
| Das FG München hat aktuell zur Frage des Vorliegens eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. v. § 23 EStG infolge der Trennung und sich anschließenden Ehescheidung Stellung genommen. Es sah den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG als nicht erfüllt (FG München 11.3.21, 11 K 2405/19; Rev. BFH IX R 11/21, Einspruchsmuster ). |
Zugrunde lag eine fast klassische Konstellation: Der Kläger trennte sich von seiner Ehefrau und zog aus dem im Miteigentum der Eheleute stehenden EFH aus. Nachdem die Ehefrau mit Zwangsversteigerung drohte, veräußerte der Kläger zwei Jahre nach dem Auszug seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Das FG hat hierzu geurteilt, dass der Tatbestand des § 23 EStG auch bei einer Trennung und der danach zeitlich folgenden Ehescheidung erfüllt ist, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des EFH drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen. In einem solchen Fall könne sich der bisherige Ehemann den Zeitraum zwischen dem Auszug aus dem Familienheim, der nachfolgenden Scheidung und der danach erfolgten Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seine bisherige Ehefrau nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen, auch wenn der Zeitraum faktisch von ihr und dem gemeinsamen Kleinkind ausgefüllt wurde.
PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, wie sich der BFH hier positioniert. Im Revisionsverfahren wird geklärt, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der bisherige Ehemann seinen Miteigentumsanteil allein seinem minderjährigen Kind in diesem Zeitraum überlassen haben will. Höchstrichterlich geklärt ist bereits, dass eine Enteignung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt (BFH 23.7.19, IX R 28/18, BStBl. II 19, 701). Das FG Düsseldorf (28.4.21, 2 K 2220/20 E) hat zudem aktuell entschieden, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auch aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken resultieren können. Eine etwaige wirtschaftliche Zwangslage steht danach der Annahme einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass daher auch eine Veräußerung, die eine angedrohte Zwangsversteigerung vermeiden soll, den Veräußerungstatbestand erfüllt, denn eine Vergleichbarkeit mit einem Eigentumsverlust infolge einer Enteignung dürfte nicht gegeben sein. Interessant wird die Entscheidung des BFH zum Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |