· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Kraftfahrers
| Ein Arbeitnehmer-Kraftfahrer hat seine „regelmäßige Arbeitsstätte“ i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG am Stammsitz seines Arbeitgebers, wenn er diesen kontinuierlich und aufgesucht hat, um die im Auftrag seines Arbeitgebers zu steuernden Lkw oder Pkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Der vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw kommt nicht als „regelmäßige Arbeitsstätte“ in Betracht, weil es insoweit an einer ortsfesten Einrichtung fehlt (FG Berlin-Brandenburg 9.10.15, 9 K 9101/12; Rev. BFH VI R 10/16 ; Einspruchsmuster ).
Die Problematik hat Bedeutung für Altfälle bis einschließlich VZ 2013. Da die Revision über die NZB zugelassen wurde, darf man gespannt sein, wie der BFH seine bisherigen Rechtsgrundsätze zur regelmäßigen Arbeitsstätte für Kraftfahrer auslegt (vgl. dazu BFH 28.3.12, VI R 48/11, BStBl. II 12, 926 m.w.N. sowie BMF 15.12.11, IV C 5-S 2353/11/10010, BStBl. I 12, 57). Zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.14 siehe BMF 24.10.14, IV C 5-S 2353/14/10002, BStBl I 14, 1412).
PRAXISHINWEIS | Seit VZ 2014 ersetzt der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Damit sind gravierende substantielle steuerliche Änderungen verbunden (vgl. hierzu BMF 24.10.14, a.a.O., Tz. 2 bis 45). |