· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Repräsentationsaufwand im Rahmen eines Pferderennstalls
| Das Halten von Rennpferden im Rahmen eines ertragsteuerrechtlichen Liebhabereibetriebes kann nach Überzeugung des FG Köln auch dann überwiegend der persönlichen Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen, wenn der Pferderennstall ein professionell geführter Betrieb ist, der erhebliche Umsätze generiert. In diesem Fall ist die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen des Rennstalls gemäß § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbar (FG Köln 18.4.18, 9 K 2738/15, EFG 18, 1405; Rev. BFH XI R 19/18, Einspruchsmuster ). |
Nicht abziehbar sind gemäß § 15 Abs. 1a UStG die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ‒ 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, entfallen. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG umfasst dabei u. a. Aufwendungen für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke. Nach Auffassung des FG fällt das Halten von Rennpferden unter „ähnliche Zwecke1“. Größe und professionelle Führung des Betriebs sollen dabei unerheblich sein.
PRAXISTIPP | Ist die Einstufung als ertragsteuerlicher Liebhabereibetrieb in der Rennsportszene noch an der „Tagesordnung“, trifft eine umsatzsteuerliche Behandlung als Repräsentationsaufwand viele Pferdeeigentümer hart. Denn ob insbesondere beim Ankauf von Pferden die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, bewirkt wirtschaftlich einen erheblichen Finanzierungseffekt. Dass diese negative Folge auch professionell geführte Betriebe treffen kann, zeigt der Besprechungsfall. Bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Rechtsfrage beurteilt. Zudem wird hier eine höchstrichterliche Klärung hinsichtlich der Versteuerung der Preis- und Antrittsgelder erwartet. |