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Sonderkonto aus der Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage als Bestandteil des Kapitalkontos i. S. v. § 15a EStG
| Gemäß § 15a Abs. 4 S. 1 EStG ist der nach Abs. 1 der Vorschrift nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Abs. 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Abs. 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), jährlich gesondert festzustellen. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Der Betrag, in Höhe dessen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, erhöht danach den zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs festzustellenden verrechenbaren Verlust. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das Sonderkonto aus der Übertragung einer Rücklage gemäß § 6b EStG bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und der Kapitalveränderung maßgebenden Verlustes einzubeziehen ist. Für eine Einbeziehung dieses Sonderkontos hat sich aktuell das FG Niedersachsen (19.7.22, 12 K 33/18; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) ausgesprochen. |
Nach Auffassung des FG setzt ein negatives Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG gerade nicht stets eine Entnahme (Entnahmehandlung nebst Entnahmewillen) voraus. Ausreichend sei, dass das Kapitalkonto des Kommanditisten überhaupt „negativ“ werde. Schließlich weist das FG darauf hin, dass mit der „Einbeziehung“ des Sonderkontos aus der Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG in die Ermittlung des negativen Kapitalkontos nach § 15a EStG nicht zugleich eine entsprechende Erhöhung der Außenhaftung des Kommanditisten verbunden gewesen sei.
PRAXISTIPP | Die Auswirkungen der Bildung und Übertragung einer § 6b EStG ‒ Rücklage auf die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten hat für die Beratung von Personengesellschaften erhebliche praktische Bedeutung. Die Problematik sollte jedenfalls in Gestaltungsüberlegungen einbezogen werden. Zu der zu entscheidenden Rechtsfrage des Besprechungsfalls, ob ein Sonderkonto aus der Übertragung einer Rücklage gemäß § 6b EStG Bestandteil des Kapitalkontos i. S. v. § 15a EStG ist, existiert ‒ soweit ersichtlich ‒ noch keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten daher betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |