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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Spekulationsgewinn einer eigengenutzten Ferienwohnung

    | Wird eine Zweitwohnung ausschließlich privat für Erholungszwecke genutzt, so gilt das nicht als Eigennutzung nach § 23 EStG (FG Köln 18.10.16, 8 K 3825/11, Rev. BFH IX R 37/16). |

     

    Die Klägerin erwarb von ihrem Vater und ihrem Bruder ein Objekt auf Sylt. Bis 2004 wurde es dem Vater vermietet. Anschließend nutzte die Klägerin das Objekt als zweiten Wohnsitz für Erholungszwecke. Der Hauptwohnsitz und die Arbeitsstätte sind in Köln. Der Verkauf in 2006 erfolgte vor Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG. Die Klägerin wehrte sich gegen die Versteuerung des Gewinns von rund 2 Mio. EUR FA und FG lehnten ab.

     

    Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Senat orientiert sich hierbei an § 10e EStG und § 4 EigZulG. Demnach hat eine tatsächliche und auf Dauer angelegte Nutzung wie bei dem Hauptwohnsitz vorzuliegen. Eine Befreiung für Ferienobjekte würde nicht die gewünschten Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für Objekte einer doppelten Haushaltsführung gilt jedoch die Ausnahme der Eigennutzung nach § 23 EStG. Dadurch soll die berufliche Mobilität und der Arbeitsplatzwechsel nicht zusätzlich erschwert werden.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel ww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44468060