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Steuerbarkeit eines Lehrgangsstipendiums und Werbungskostenabzug für Bildungsausgaben
| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (30.3.22, 16 K 2083/20, EFG 22, 1186; Rev. BFH VI R 13/22, Einspruchsmuster ) sind Zahlungen im Rahmen des sog. „Berliner Lehramts-Stipendiums“, bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, steuerbare und nicht steuerfreie Einkünfte. Das FG hat dabei offengelassen, ob die Versteuerung als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte zu erfolgen hat. |
Das FG hat sich dabei vom Urteil des BFH vom 11.12.20 (IX R 33/18, BStBl. II 21, 488) abgegrenzt. In diesem Verfahren war der BFH zu dem Schluss gelangt, dass Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ unter bestimmten Umständen nicht steuerbar sind.
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 44 EStG hält das FG in solchen Fällen nicht für einschlägig, weil gemäß § 3 Nr. 44 S. 3 EStG Voraussetzung für die Steuerfreiheit u. a. sei, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Dies aber sei genau nach den vorgelegten Stipendienbedingungen der Fall, denn die Klägerin im Streitfall habe sich verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluss zunächst das Referendariat in Berlin zu absolvieren und dann noch mindestens drei Jahre als Lehrkraft im Berliner Schuldienst tätig zu werden.
Ein Werbungkostenabzug (als vorab entstandene Werbungskosten zu späteren Einkünften) ist für Bildungsausgaben (Studiengebühren, Arbeitsmaterial, Fachliteratur, Semesterticket) ‒ so das FG ‒ ausgeschlossen, soweit Stipendiumszahlungen diese erreichen oder übersteigen, weil ein Student insoweit wirtschaftlich nicht belastet ist.
PRAXISTIPP | Die Entscheidung ist von besonderer praktischer Bedeutung, da soweit ersichtlich zum ersten Mal die Rechtsqualität von Lehramtsstudienstipendien ausgeurteilt wurde. Sie grenzt zudem den Begriff des leistungsbezogenen Entgelts aufgrund des anderen Sachverhalts anders ab, als dies nach der Entscheidung des BFH (11. 12. 20 IX R 33/18, a. a. O.) naheliegen könnte. Bis zur Entscheidung des BFH über die Revision sollten steuerliche Berater bei vergleichbaren Fällen die Steuerbescheide mittels Einspruchs offenhalten und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. |