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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen durch „eigene“ GmbH

    | Selbstverständlich können Handwerkerleistungen auch nach § 35a EStG begünstigt sein, wenn der Steuerpflichtige selbst an der GmbH beteiligt ist. Nach Auffassung des FG Thüringen (22.10.19, 3 K 452/19; Rev. BFH VI R 23/20, Einspruchsmuster ) soll aber die Begleichung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen durch Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH nicht den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG genügen. |

     

    Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 S. 1 EStG ist es danach unbedingt erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird. Allein eine irgendwie geartete „kontenmäßige“ Erfassung des Zahlungsvorgangs genügt ‒ so das FG n‒ den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht.

     

    PRAXISTIPP | Neben dem Regelfall, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung durch Überweisung erfolgt (in der Praxis anzuraten), können nach ‒ sachgerechter ‒ Auffassung der Finanzverwaltung z. B. auch Beträge anerkannt werden, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Weg des Online-Bankings überwiesen wurden, ebenso wie bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Mandanten sollten aber auf die sich aufgrund des Besprechungsfalls ggf. ergebende Steuerfalle hingewiesen werden. Bei mit dem Streitfall vergleichbaren und bereits verwirklichten Sachverhalten bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine günstige Entscheidung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 46637459