· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerfreie Einnahme bei einer Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
| Nach § 210 Abs. 1a SGB VI können gesetzlich Rentenversicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge beantragen. Im diesem Zusammenhang hat aktuell das FG Düsseldorf entschieden, dass eine solche Beitragserstattung als vom Wortlaut des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst und damit als steuerbare Einnahme zu beurteilen ist. Der erstattete Betrag ist danach gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei (FG Düsseldorf 22.11.18, 14 K 1629/18 E, EFG 19, 410; Rev. BFH X R 35/18, Einspruchsmuster ). |
Der vom Finanzamt vorgenommenen Einordnung des Erstattungsbetrags als sogenannte negative Sonderausgabe ‒ mit der Folge der Verrechnung mit sonstigen Altersvorsorgebeiträgen ‒ hat das FG damit eine Absage erteilt.
PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Betroffen sind etwa Lehrer, die zum Berufsstart häufig zunächst angestellt und dann vor Ablauf von fünf Jahren verbeamtet werden. Aber auch Juristen, die z. B. vor der Richter- oder Beamtenernennung eine Zeit lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Rentenversicherungsbeiträge erstattet bekommen und stehen vor der Frage der steuerlichen Folgen. Da die Rentenversicherungsträger bislang offenbar von negativen Sonderausgaben ausgehen und die Erstattungen den Veranlagungsstellen melden, bleibt derzeit nur der Einspruch (ggf. Klage) unter Hinweis auf den Besprechungsfall. |