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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerfreie Zuschüsse zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung

    | Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dabei wird unterstellt, dass die steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen zur Basisabsicherung stehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Demzufolge mindert der Zuschuss des Arbeitgebers in vollem Umfang die Beiträge zur Basisabsicherung, selbst wenn der privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch Wahlleistungen abgesichert hat (vgl. BMF 13.9.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, IV C 5 - S 2345/08/0001, Rz. 72 -76). In diesem Zusammenhang wird immer wieder auf eine Reihe von anhängigen FG-Verfahren verwiesen, von denen jedoch mittlerweile drei i.S. der Finanzverwaltung entschieden worden sind. |

     

    Die meisten FG Entscheidungen gehen auf eine Verfügung der OFD Koblenz (11 .8.11, S 2221 A - St 32 3 E) zurück. Im Einzelnen handelt es sich um:

     

    • FG Nürnberg (16.1.13, 3 K 974/11, rkr.): Die Höhe der Anrechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf die Beiträge zur Basisversicherung nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 EStG in der Neufassung durch das Gesetz zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009) ist nicht verfassungswidrig. Die Anrechnung des Zuschusses auf die Basisversorgung führt zur Kompensation der Steuerfreiheit des Zuschusses nach § 3 Nr. 62 EStG, dient einer Gleichbehandlung mit gesetzlich krankenversicherten Personen hinsichtlich des Versicherungsumfangs und liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

     

    • FG Hamburg (21.9.12, 3 K 144/11, rkr.): Die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HS 2 EStG), ist verfassungsgemäß. Der Ausschluss anderer Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 S. 4), ist verfassungsgemäß.

     

    • FG Münster (20.2.13, 7 K 2814/11 E, Rev. nicht zugelassen): Die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 EStG normierte Minderung des Sonderausgabenabzugs für Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung, die nicht auf die Basisversorgung entfallen, ist verfassungsgemäß und erfolgt zu Recht.

     

    • Der Stand der anderen drei Verfahren (FG Hessen 1 K 1878/11; FG Münster 3 K 144 11 E und FG Münster 7 K 2712/11) ist nicht bekannt. Sie könnten z.B. bei den FG noch anhängig oder auf anderem Wege (z.B. durch Klagerücknahme) erledigt worden sein.

     

    Zu keinem der sechs Verfahren ist ein Revisionsaktenzeichen des BFH bekannt.

    Quelle: ID 42341712