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Steuerfreiheit auch bei Bezügen aus Drittstaaten
| Das FG Baden-Württemberg (9.5.22, 9 K 2651/21, EFG 22, 1823, Urteil; Rev. BFH I R 22/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Tatbestand von § 3 Nr. 6 EStG auch dann erfüllt sein kann, wenn eine entsprechende Leistung aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats, d.h. eines Nicht-EU-Staates, gewährt wird. |
Im Streitfall ging es um die Steuerfreiheit einer versorgungshalber gewährten Invaliditätsentschädigung, welche von den USA staatlicherseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften an den Steuerpflichtigen als Wehrdienstgeschädigten bzw. ähnlich Geschädigten gezahlt wurde. Der Anwendungsbereich von § 32b EStG beschränkt sich nach Auffassung des FG auf die darin aufgeführten, besonderen Steuerfreiheiten. Eine nach DBA steuerfrei bezogene Leistung, die (weitergehend) auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sei, unterliege daher nicht dem Progressionsvorbehalt.
PRAXISTIPP | Abzuwarten bleibt, ob der BFH im bereits anhängigen Revisionsverfahren I R 22/22 - ergänzend zur nationalen Auslegung des FG - eine unionsrechtskonforme Auslegung durchführen wird. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 6 EStG wäre jedenfalls dann auch auf Drittstaatenbezüge zu erweitern, wenn die auch im Verhältnis zu Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) dies gebieten würde (so Anm. Wackerbeck EFG 22, 1823, 1825). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte weiterhin unter Bezug auf das Besprechungsurteil gegen Steuerbescheide, die dieser Rechtsauslegung widersprechen, Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |