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Steuerliche Anerkennung einer stillen Gesellschaft mit Minderjährigen ohne Ergänzungspflegschaft
| Ist Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung einer zwischen einem Einzelunternehmer und seinen minderjährigen Kindern schenkweise begründeten atypisch stillen Gesellschaft, dass der Gesellschaftsvertrag unter Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers geschlossen und vom Familiengericht genehmigt wird? (Rev. BFH IV R 27/13, Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt 23.5.13, 1 K 1568/07) |
Die minderjährigen Kindern hatten mit dem Einzelunternehmen des Vaters (dem Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung) eine atypisch stille Gesellschaft begründet. Dabei hatte der Vater den Kindern die stille Einlage geschenkt. Für die Gesellschaftsverträge waren weder die Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers noch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt worden. Das Finanzamt vertrat daher nach einer Außenprüfung die Meinung, dass die Gesellschaftsverträge steuerlich nicht wirksam zustande gekommen seien. Das FG Sachsen-Anhalt jedoch ging von der Wirksamkeit der Verträge aus, da die stillen Beteligungen nebst Einlage für die Kinder ausschließlich rechtlich vorteilhaft seien. Das Gericht ließ die Revision zu, weil es von einer älteren Entscheidung des BFH (28.11.73, I R 101/72) abwich.
Weiterführender Hinweis
- Kommentierung von StB Andreas Boch (http://news.adk-msi.de/index.php/2013/09/23/atypisch-stille-gesellschaft-mit-minderjaehrigen-kindern-fg/)