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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    | Die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze des Fremdvergleichs sind nach einer Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern (16.3.23, 2 K 385/18; Rev. BFH X R 5/24, Einspruchsmuster ) auch auf Verträge zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden. |

     

    Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträge gelten grds. nur für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Geschwister oder Verschwägerte. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf Verträge zwischen fremden Dritten hat die Rechtsprechung zwar abgelehnt (BFH 14.4.88, IV R 225/85, BStBl. II 88, 670). Es gibt jedoch vermehr Tendenzen in der BFH-Rechtsprechung (BFH 9.10.13, IX R 2/13, BStBl. II 14, 527; 19.11.14, VIII R 23/11), für bestimmte Vertragsverhältnisse wie wechselseitige Arbeits- oder Mietverhältnisse strengere Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung auch bei (nur) nahestehenden Personen anzulegen (wie etwa den Fremdvergleich). Dem ist das FG Niedersachsen (16.11.16, 9 K 316/15, EFG 17, 482) entgegengetreten. Danach könnte dem Bedürfnis, für bestimmte Vertragsverhältnisse wie wechselseitige Arbeits- oder Mietverhältnisse strengere Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung auch bei (nur) nahestehenden Personen anzulegen, bei Anhaltspunkten für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis durch Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO ausreichend Rechnung getragen werden. Um ein Vertragsverhältnis zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen freundschaftlich verbundenen fremden Dritten grundsätzlich steuerlich in Frage zu stellen, müssten ‒ so das FG Niedersachsen ‒ besondere und schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeits- oder sonstige Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden oder dass bewusst ein überhöhtes Entgelt gewährt wird.

     

    PRAXISTIPP | Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH nun zum Anwendungsbereich der strengen Maßstäbe für Angehörigenverträge äußert. Für die steuerliche Gestaltungspraxis ergibt sich bei Verträgen zwischen nichtehelichen Paaren oder nahestehenden Personen ein Steuerrisiko. Zur Vermeidung von Steuerschäden sollten sowohl die formalen Anforderungen (schriftliche Verträge; tatsächliche Durchführung; Nachweise für Erbringung der Leistungen und Zahlungen) als auch die Bedingungen des Fremdvergleichs beachtet werden. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben einstweilen nur der Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide und die Hoffnung auf einen positiven Ausgang des Revisionsverfahrens.

     
    Quelle: ID 50122897