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Steuerliche Behandlung einer erhaltenen Zahlung für die Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen
| Das FG Nürnberg (29.9.23, 7 K 1029/21; Rev. BFH XI R 5/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Nießbrauchsablösung gegen Einmalbetrag nicht als nicht steuerbare Vermögensumschichtung im Rahmen der vorgenommenen Erbfolge zu behandeln ist. Die Ablöse für das Nießbrauchsrecht ist danach als Entschädigung für weggefallene Einnahmen zu qualifizieren mit der Folge, dass der Ablösebetrag für den Nießbrauch ist gemäß §§ 24 Nr. 1a i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sei. Das FG ist bei seiner Würdigung davon ausgegangen, dass die Einräumung des Nießbrauchs und die später erfolgte Ablöse unterschiedliche Rechtsvorgänge darstellen. Bei der anstelle der bisherigen Einnahmen tretenden Ersatzleistung handele es sich um eine neue Rechtsgrundlage. Einer Qualifizierung der Einkünfte als steuerbare Entschädigungsleistung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG stehe schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Streitfall durch ihre Zustimmung selbst zum Wegfall der Einnahmen beigetragen habe. |
Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach Auffassung des FG nicht in Betracht. Es lägen zwar außerordentliche Einkünfte vor (vgl. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG). Die tarifbegünstigte Rechtsfolge (§ 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG) setze jedoch voraus, dass die außerordentlichen Einkünfte in dem zu versteuernden Einkommen enthalten seien. Das sei aufgrund des § 2 Abs. 5b EStG nicht der Fall.
Erfolg hatte die Klage aber mit dem Hilfsantrag, den Ablösebetrag für den Nießbrauch gemäß §§ 20, 32d EStG zu versteuern.
PRAXISTIPP | Die steuerliche Behandlung der entgeltlichen Ablöse eines unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Im Hinblick auf die höchstrichterlichen Ausführungen zur Erfassung der Ablösezahlung beim Nießbrauchsberechtigten (vgl. BFH 18.11.14, IX R 49/13, BStBl. II 15, 224, Rn. 21) hat das FG die Revision zugelassen. Das diese auch eingelegt wurde, können die Rechtsfragen rund um die steuerliche Behandlung einer entgeltlichen Ablöse des zunächst unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen nun durch den BFH geklärt werden. Bis dahin sind der Einspruch und ggf. die Klage in bereits eingetretenen Konfliktfällen geboten. Die Gestaltungsberatung sollte die Problematik in Fällen, in denen die Ablösung von Vorbehaltsnießbrauchsrechten an GmbH-Anteilen im Fokus steht, beachten und die Mandanten auf etwaige Besteuerungsfolgen hinweisen. |