Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Tarifbegünstigung von Zahlungen eines Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell

    | Nehmen Arbeitnehmer an einem sog. Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive ‒ LTI) teil und erhalten diese Beschäftigten dann ‒ abhängig von der Entwicklung des durchschnittlichen Geschäftserfolges innerhalb eines „Performancezeitraumes“ im Vergleich zu dem vorangegangenen Zeitraum ‒ eine entsprechende Vergütung, handelt es sich nach Auffassung des FG Hessen um eine tarifbegünstigte Zahlung i. S. d. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (FG Hessen 11.4.19, 6 K 306/18; Rev. BFH VI R 19/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Von einer mehrjährigen Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auszugehen, soweit diese sich über mindestens zwei VZ erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus, indem sich nämlich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit ihnen gerade eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (BFH 7.8.14, VI R 57/12, BFH/NV 15, 181). § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hingegen nicht einschränkend voraus, dass es sich um eine von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit handelt oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

     

    PRAXISTIPP | Hinsichtlich zukünftig geplanter Langzeitvergütungsmodelle sollte die steuerliche Praxis zur Vermeidung von Lohnsteuerhaftungsrisiken hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung diesbezüglicher Zahlungen an eine Lohnsteueranrufungsauskunft denken. In bereits von den Finanzämtern aufgegriffenen Fällen ‒ etwa bei widerrufenen Lohnsteueranrufungsauskünften oder Lohnsteuerhaftungsbescheiden ‒ sollten die entsprechenden Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 46170418