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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Teilweises Abzugsverbot für Bewirtungskosten in Spielhallen

    | Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern. Dies hat das FG Köln aktuell entschieden (29.4.21, 10 K 2648/20; NZB. BFH XI B 54/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Spielhallenbetreiberin ihren Besuchern kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen angeboten, um ihnen den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das FA die Gewinne um 30 % dieser Aufwendungen, da nach dessen Auffassung Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG vorlägen, die ein Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 % der Aufwendungen überstiegen.

     

    Nach Auffassung des FG ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil ist wegen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtskräftig. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens sollten betroffene Steuerbescheide in jedem Fall offengehalten werden. Im Übrigen sollten die steuerliche Praxis bei Bewirtungskosten immer auch die formalen Anforderungen an den Abzug von Bewirtungskosten im Auge behalten: Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 S. Nr. 2 S. 2 EStG).

     
    Quelle: ID 47993691