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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Umwandlung von Gesellschafterforderungen in Eigenkapital

    | Die Umwandlung von Gesellschafterforderungen von Fremd- in Eigenkapital erhöht grundsätzlich als Einlage das steuerliche Kapitalkonto eines Kommanditisten. Erfolgt die Einlage nachträglich i.S. des § 15a Abs. 1a EStG, werden in vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandene Verluste dadurch weder nachträglich ausgleichs- oder abzugsfähig noch verrechenbar. Der im Zeitpunkt einer Umwandlung einer wertgeminderten Gesellschafterforderung in Eigenkapital entstehende Verlust im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten kann erst bei Aufgabe der Mitunternehmerstellung realisiert werden (FG Niedersachsen 3.12.14, 4 K 299/13; Rev. zugelassen). |

     

    PRAXISHINWEIS | Der steuerliche Berater kann durch steuergestalterische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass das steuerliche Eigenkapital erhöht wird mit den bekannten positiven Auswirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von Verlusten in der KG nach § 15a EStG. Solchen Umwandlungen und ihrer Geltung für die Verlustnutzung in der Vergangenheit sind jedoch - wie der Streitfall zeigt - klare gesetzliche Grenzen in § 15a Abs. 1a EStG gesetzt. Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlusts noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahrs, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.

    Quelle: ID 43386339