· Nachricht · Einkommensteuer
Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto
| Mit der in § 15a Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelten Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass (insbesondere) Kommanditisten aus ihrer Beteiligung nur insoweit unmittelbar steuerwirksame Verluste erzielen, als die Verluste sie auch „wirtschaftlich belasten“ - durch Verzehr eines positiven Kapitalanteils oder hilfsweise aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB (also im Fall einer die geleistete Einlage übersteigenden Hafteinlage laut Handelsregister [Haftsumme]). Nach dieser Regelung nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste sind nach § 15a Abs. 2 S. 1 EStG nur „verrechenbar“, mindern also nur die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus derselben Gesellschaftsbeteiligung zuzurechnen sind. |
In diesem Zusammenhang hat das FG Düsseldorf (1.7.21, 11 K 1039/21 F; Rev. BFH IV R 17/21, Einspruchsmuster) aktuell entschieden, dass für den Fall, dass ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto aus einer Gesellschaft ausscheidet, dies bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils nicht zu einer Gewinnzurechnung gem. § 15a Abs. 3 EStG bei dem Rechtsnachfolger führt. Verluste i. S. d. § 15a EStG sind danach gesellschaftsbezogen zu behandeln und nicht gesellschafterbezogen. Ein negatives Kapitalkonto gehe deshalb bei einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger über.
Die unentgeltliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung, bei der ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste zu einem negativen Kapitalanteil geführt haben, löst nach Auffassung des FG damit keinen zu versteuernden Veräußerungsgewinn aus.
PRAXISTIPP | Wenn die Entscheidung vor dem BFH Bestand haben sollte, wäre damit ein wesentliches Steuerrisiko für Kommanditisten, die aufgrund der Regelung zur Außenhaftung in § 15a Abs. 1 S. 2 EStG Verluste trotz negativen Kapitalanteils steuerlich nutzen konnten und die nun ihre Beteiligung verschenken wollen, entschärft. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist weiterhin jedoch in vergleichbaren Fällen mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Hier helfen dann nur der Einspruch und ggf. die Klage. |