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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Unterhaltsleistung durch befristeten unentgeltlichen Vorbehaltsnießbrauch ist kein Gestaltungsmissbrauch

    | Wird anstatt von Unterhaltszahlungen ein zeitlich befristeter Vorbehaltsnießbrauch an einem Vermietungsobjekt gewährt, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor ( FG Baden-Württemberg 13.12.16, 11 K 2951/15, Rev. zugelassen). |

     

    Die Kläger unterstützen ihre Tochter finanziell während des Studiums. Die Unterhaltszahlungen wurden zuerst von einem Mietkonto geleistet. Anstatt dieser Zahlungen wurde dann jedoch ein für vier Jahre befristeter Vorbehaltsnießbrauch gewährt. Es erfolgte eine Eintragung im Grundbuch. Der Mietvertrag wurde rechtswirksam mit der Tochter geschlossen und durchgeführt. Statt der Unterhaltszahlungen erhielt die Tochter die Mieteinkünfte. Das FA sah darin einen Gestaltungsmissbrauch, da die Mieteinkünfte bei der Tochter geringer besteuert wurden als bei den Eltern. Das FG gab der Klage statt.

     

    Ziel der Gestaltung ist die Tochter finanziell zu unterstützen. Der Vorbehaltsnießbrauch ist rechtswirksam entstanden. Er wird wie unter fremden Dritten umgesetzt. Eine Verlagerung von Einkünften auf Familienangehörige mit einem geringeren Steuersatz ist keine missbräuchliche Gestaltung. Die Einkunftsquelle wurde lediglich auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen. Auch ist die zeitliche Befristung des Vorbehaltsnießbrauchs kein Problem. Die Befristung erfolgt ausschließlich aus dem außersteuerlichen Grund, die die Tochter während des Studiums zu unterstützen.

    Quelle: ID 44770321