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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Veräußerungskosten einer Privatimmobilie als Finanzierungskosten beim Erwerb einer Mietimmobilie

    | Nach Auffassung des FG Köln sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlös zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren (FG Köln 21.3.18, 3 K 2364/15; Rev. BFH IX R 22/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall ging es zum einen um Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des privat genutzten Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen waren. Zum anderen waren Maklerkosten im Zusammenhang mit der danach geglückten Veräußerung des gleichen Hauses entstanden. Das FA ließ die Aufwendungen wegen des Zusammenhanges mit der nichtsteuerbaren Veräußerung des Privathauses nicht zum Werbungskostenabzug zu. Das FG nahm dagegen einen ausreichenden Veranlassungszusammenhang mit Vermietungseinkünften aus dem Grunde an, weil der Veräußerungserlös weitestgehend zum Erwerb der Mietimmobilie eingesetzt wurde und berücksichtigte die Aufwendungen anteilig als Werbungskosten.

     

    PRAXISTIPP | Die streitige Rechtsfrage dürfte für die Praxis äußerst interessant sein, da vergleichbare Konstellationen ‒ Veräußerung eines Privatobjektes und Einsatz des Veräußerungserlöses für den Erwerb eines Mietobjektes ‒ häufiger anzutreffen sein werden. Man darf gespannt sein, wie sich der BFH hier positioniert. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sollten derartige Aufwendungen unter Hinweis auf den Besprechungsfall als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen ist, sind anschließend Einspruch und ggf. Klage angezeigt.

     
    Quelle: ID 45540948