· Nachricht · Einkommensteuer
Verfassungsmäßigkeit bei Definitivverlusten im Fall der Einstellung des Betriebs
| Gemäß § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt; § 15a EStG ist insoweit nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang hat das FG Mecklenburg-Vorpommern (25.1.22, 3 K 34/17, EFG 22, 1198; Rev. BFH IV R 6/22, Einspruchsmuster ) entschieden, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung gemäß § 15b EStG auch bei Definitivverlusten eingreift. Die Vorschrift sei nicht verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass verrechenbare Verluste im Fall des Definitivwerdens zu abzugsfähigen Verlusten werden. |
Auch Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen fallen ‒ so das FG weiter ‒ unter die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15b EStG, und zwar selbst dann, wenn Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten nicht ihrerseits Bestandteil des Steuerstundungsmodells und deshalb auch nicht in die Verlustquote einzubeziehen sind.
PRAXISTIPP | Ob eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dahingehend erforderlich ist, dass bei Wegfall der Einkunftsquelle § 15b EStG nicht mehr anzuwenden ist und die aufgelaufenen Verluste abzugsfähig werden, wird unterschiedlich beurteilt. Das FG ist vorliegend dem FG Hamburg (20.2.20, 2 K 293/15, EFG 20, 713) gefolgt, das den Ausschluss des Verlustabzugs bei Definitivverlusten für gerechtfertigt hält, weil § 15b EStG eine verfassungsrechtlich legitimierte Missbrauchsverhinderungsvorschrift sei (ebenso im Ergebnis Hallerbach in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15b EStG Rz. 24; a.A. Seer in: Kirchhof/Seer, § 15b EStG, Rz. 19). Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH zur Frage der Anwendbarkeit bei Definitivverlusten positioniert. Bis zur verfassungsrechtlichen Klärung sind weiterhin betroffene Steuerbescheide mit dem Einspruch anzufechten und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren zum Ruhen zu bringen. |