· Nachricht · Einkommensteuer
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des gesetzlich typisierten Zinssatzes bei Überentnahmen
| Das FG Düsseldorf (27.3.24, 15 K 1131/19 G,F; Rev. BFH IV R 8/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass § 4 Abs. 4a S. 3 EStG bei Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einen typisierten Zinssatz von 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres vorsieht, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Prüfungsmaßstab für die Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO, der dem BVerfG-Beschluss vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zu entnehmen ist, lässt sich danach nicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG übertragen. |
PRAXISTIPP | Das FG weist darauf hin, dass ggf. Billigkeitsmaßnahmen in Betracht komme, soweit die generell als noch vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Typisierung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führt (BFH 17.8.10, VIII R 42/07). Das FG hat aber die Revision zugelassen, da der BFH dem obigen zurückverweisenden Gerichtsbescheid vom 22.3.22 (IV R 19/19) im ersten Rechtsgang eine Vorlage der aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in § 4 Abs. 4a EStG als „etwa erforderlich“ eingestuft hat. Daher ist auch für steuerliche Berater geboten, betroffene Steuer- und Feststellungsbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offenzuhalten. |