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  • 19.07.2024 · Anhängiges Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · IV R 8/24

    Überentnahmen, Schuldzinsen, Kürzung, Typisierung, Verfassung

    Letzte Änderung: 19. Juli 2024, 17:11 Uhr, Aufgenommen: 19. Juli 2024, 15:11 Uhr

    Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot?Verstößt der Ausschluss von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen, nicht hingegen von Umlaufvermögen (Waren eines Handelsunternehmens) von der Hinzurechnung gegen den Gleichheitssatz?Ist im Streitfall von der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG insgesamt abzusehen, weil bei dessen Einführung das positive Kapital der Gesellschafter in der Gesellschaft eingefroren wurde?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 8/24

    Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger