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Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
| Das FG Köln (9.3.23, 15 K 1435/20; Rev. BFH IV R 27/23, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Regelung des § 15a Abs. 1a EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. |
Nach dieser Vorschrift führen nachträgliche Einlagen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Nachträgliche Einlagen in diesem Sinne sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust i. S. d. § 15a Abs. 1 EStG entstanden oder ein Gewinn i. S. d. § 15a Abs. 3 S. 1 EStG zugerechnet worden ist.
Teilweise wird diese ab 2009 geltende Regelung in der steuerrechtlichen Literatur für verfassungswidrig gehalten, da sie die verfassungsrechtliche Würdigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht zur Kenntnis nimmt und damit dem Gebot der Folgerichtigkeit widerstreitet (vgl. Wacker in: Schmidt, EStG, § 15a Rz. 117). Sie ist danach auch unter dem Aspekt der Vereinfachung nicht zu rechtfertigen (hierzu Kempermann, DStR 08, 1917, 1920).
PRAXISTIPP | Der BFH hat über das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Sache an sich gezogen und will nun im anhängigen Revisionsverfahren prüfen, ob § 15a Abs. 1a EStG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Vorschrift nachträgliche Einlagen eines Kommanditisten bei der Bemessung eines Verlustausgleichsvolumens für den horizontalen Verlustausgleich in zukünftigen Veranlagungszeiträumen unberücksichtigt lässt. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie der BFH diese für die Praxis wichtige verfassungsrechtliche Frage beurteilt. Bis zur Klärung der Rechtslage sollten steuerliche Berater gegen betroffene Steuer-/Feststellungsbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Revisions-Az. das Ruhen des Verfahrens beantragen. |