Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 %

    | Bekanntlich sind Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG grds. mit dem Nennwert anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Das FG Münster (5.5.21, 13 V 505/21; Beschwerde BFH XI B 44/21, Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten bestehen. |

     

    Da die Abzinsung der Verbindlichkeit die Gewinne der folgenden Jahren der Restlaufzeit durch eine gegenläufige Aufzinsung mindert, bewirkt § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG ‒ so das FG ‒ lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung. Diese sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) am Maßstab der Willkürkontrolle zu überprüfen. Der typisierende Zinssatz von 5,5 % liege für das Streitjahr 2013 noch nicht so weit vom Marktzins entfernt, dass unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten und Verwaltungsvereinfachungsgründen ein Verstoß gegen dieses Willkürverbot vorliege.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsentwicklung im Bereich der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze etwa für die Vollverzinsung von Steuernachforderungen, AdV-Zinsen oder Säumniszuschläge (bezgl. des Zinsanteils) hat im Moment an Fahrt aufgenommen, insbesondere wegen der permanenten Verstetigung des niedrigen Zinsniveaus. Es ist nicht auszuschließen, dass es auch im Bereich des Abzinsungssatzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes gibt. Daher ist anzuraten, auch hier bis zur höchstrichterlichen Klärung die Steuerbescheide in verfahrenstechnisch geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 47491754