Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags

    | Der Gewinnzuschlag i. H. v. 6 % p. a. gemäß § 6b Abs. 7 EStG, der entsteht, wenn der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn gemäß § 6b Abs. 1 S. 2 EStG in eine Rücklage gemä § 6b Abs. 3 S. 1 EStG eingestellt und mangels Ersatzbeschaffung in der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufzulösen hatte, ist nach Auffassung des (FG Münster 24.8.22, 7 K 3764/19 E, Urteil; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) dem Grunde und der Höhe nach verfassungskonform. Eine Gleichbehandlung des Gewinnzuschlags mit der Vollverzinsung gemäß § 233a Abs. 1a AO soll danach nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten sein. |

     

    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich nicht daraus, dass der Gesetzgeber die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.22 (BGBl. I 22, 1142 ‒ in Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 8.7.21, 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282) auf monatlich 0,15 % (1,8 % p.a.) abgesenkt habe (§ 238 Abs. 1a EStG n.F.). Nach Auffassung des FG kann dahinstehen, ob in der unterschiedlichen Höhe der Zinsen nach § 233a AO und dem Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen ist, da die Neuregelung in § 238 Abs. 1a EStG n. F. erst ab dem 1.1.19 gelte, wohingegen im Streitfall lediglich der Zeitraum bis zum 30.6.17 streitbefangen sei.

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik der möglichen Verfassungswidrigkeit auch anderer Zinsvorschriften als § 233a AO ist momentan in der gerichtlichen Klärungsphase. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide in jedem Fall offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 48734602