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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verfassungswidrigkeit der Kürzung der Bewirtungsaufwendungen

    | Ist die Kürzung des Abzugs der Bewirtungskosten von 80 % auf 70 %, wie sie seit dem Haushaltsbegleitgesetz gilt, formell verfassungswidrig zustande gekommen? ( BVerfG 2 BvL 4/13, FG Baden-Württemberg 26.4.13, 10 K 2983/11) |

     

    Die Senkung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG auf 70 % geschah durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (29.12.03, BGBl. I 03, 3076). Sie ging auf die in der „Koch-Steinbrück-Liste§ enthaltenen Vorschläge zurück, die nach Auffassung des BVerfG (8.12.09, 2 BvR 758/07) nicht formell verfassungsmäßig in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden war. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber jedoch bis zum 30.6.11 eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt, was dieser dann mit dem Bestätigungsgesetz zum Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (Bestätigungsgesetz HBeglG 2004, verkündet am 11.4.11 auch tat.

     

    Das FG Baden-Württemberg hält - obwohl es keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Kürzung hegt - dennoch eine Vorlage an das BVerfG für erforderlich:

     

    • Der Tenor der Entscheidung des BVerfG (8.12.09, 2 BvR 758/07) hatte sich ausschließlich auf eine Norm im Personenbeförderungsgesetz bezogen und andere Bestimmungen nicht in Bezug genommen werden.
    • Das FG wäre -selbst wenn es die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG mit dem Grundgesetz aufgrund der besonderen Umstände selbst feststellen könnte - nicht befugt, eine Fortgeltung des Gesetzes anzuordnen.
    • Die Neufassung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG durch das Bestätigungsgesetz zum HBegIG 2004 hat keine Rückwirkung auf den hier maßgeblichen Zeitraum.
    Quelle: ID 42416322