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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verlustbringender Anteilstausch als Gestaltungsmissbrauch

    | Tauschen zwei Gesellschafter einer GmbH ihre Anteile und vereinbaren sie dabei einen Kaufpreis, der weit unter dem vereinbarten, im Ertragswertverfahren ermittelten Wert liegt, stellt sich im Rahmen der Beurteilung der Abzugsfähigkeit des Veräußerungsverlustes i. S. d. § 17 EStG die Rechtsmissbräuchlichkeit. Aktuell hat das FG Sachsen (6.5.21, 8 K 1102/20; Rev. BFH IX R 18/21, Einspruchsmuster ) hierzu entschieden, dass ein Veräußerungsverlust (§ 17 EStG) in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nicht mindere, da ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vorliege. |

     

    Nach Auffassung der Finanzrichter war der geltend gemachte Veräußerungsverlust nicht anzusetzen, da die von den Parteien gewählte zivilrechtliche Gestaltung zu einem nicht vorgesehenen Steuervorteil kommt, da der Verkaufspreis der Geschäftsanteile erheblich unter ihrem Wert liege. Grundsätzlich teilten die Richter die Ansicht des Klägers, wonach die wechselseitige Veräußerung von Geschäftsanteilen keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Entscheidend war danach jedoch die erfolgte Veräußerung der Geschäftsanteile zu einem Preis weit unter dem gemeinen Wert.

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Gestaltungspraxis sollte bei der Empfehlung solcher Gestaltungen vorsichtig sein und bei Vereinbarung eines Kaufpreises, der nicht durch ein Wertgutachten unterlegt ist und deutlich unter der Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren liegt, zuvor zur Absicherung eine verbindliche Auskunft einholen. Ist es bei verwirklichten Sachverhalten bereits zum Streit über die Frage des Gestaltungsmissbrauchs gekommen, ist zu beachten, dass dem Steuerpflichtigen nachgewiesen werden muss, dass sein Interpretationsvorschlag „im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt“ (§ 42 Abs. 2 S. 1 AO). Im Übrigen sollte gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Az. des BFH das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 47888292